Vorgezogenes Verrichten des Nachtgebets
Fatwâ-Nummer: 59785

  • Fatwâ-Datum:26-8-2021
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Frage

Sehr geehrter Schaich, möge Allâh Sie mit dem Besten belohnen! In Europa ist der Gebetsruf für das Nachtgebet sehr spät. Das Abendgebet (Maghrib) ist um 9:30 Uhr und das Nachtgebet (Ischâ) um 11:30. Daher haben die Verantwortlichen in einer Moschee beschlossen, das Nachtgebet um eine Stunde vorzuverlegen, so dass es um 10:30 Uhr verrichtet wird. Ist das nach der Scharîa erlaubt?

Antwort

Der Lobpreis gebührt Allâh und möge Allâh Seinen Gesandten sowie dessen Familie und Gefährten in Ehren halten und ihnen Wohlergehen schenken!

 

Die Gebetszeiten werden durch astronomische Anzeichen erkannt. Diese wurden durch die Scharîa zu einem Beleg für den Eintritt der Zeit festgelegt. Der Beginn der Pflichtgebete ist dementsprechend folgendermaßen:

 

Morgengebet (Subh): Vom Eintritt der echten Morgendämmerung (Fadschr sâdiq) bis zum Aufgang der Sonne.

 

Mittagsgebet (Dhuhr): Wenn sich die Sonne vom Zenit (dem höchsten Punkt des Sonnenstands) wegneigt und der Schatten nach Osten wandert. Sie endet, wenn der Schatten eines Gegenstands so groß ist wie dieser selbst.

 

Nachmittagsgebet (Asr): Wenn der Schatten größer ist als die Gegenstände (nach den meisten Gelehrten).

 

Abendgebet (Maghrib): Vom Sonnenuntergang bis zum Vergehen der Röte der Abenddämmerung nach der vorzuziehenden Meinung.

 

Nachtgebet (Ischâ): Es beginnt mit dem Vergehen der Röte der Abenddämmerung nach den meisten Gelehrten (nicht jedoch nach Abû Hanîfa). Diese Abenddämmerung ist die Röte am Horizont nach dem Sonnenuntergang. Die Gebetszeit dauert bis zur Hälfte der Nacht, nötigenfalls auch bis zur Morgendämmerung (Fadschr).

 

Dies sind die Gebetszeiten mit ihrem Anfang und Ende. Es ist nicht gültig, die Gebete nach vorne zu verlegen. Auch ein Verschieben ist nicht erlaubt, es sei denn, es liegt ein Entschuldigungsgrund vor: Verschlafen, Vergessen oder das Ende der Regelblutung bei einer Frau.

 

Und Allâh weiß es am besten!

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