Dass man die Ehefrau zum Zurückzahlen ihrer Brautgabe bringt, um sich von Belästigung zu befreien, ist Unrecht und nicht erlaubt
Fatwâ-Nummer: 6655

  • Fatwâ-Datum:4-3-2019
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Frage

Eine Verwandte von mir wurde vor vier Monaten zur Heirat mit ihrem Vetter gezwungen. Aber ihr Mann respektierte weder seine Frau noch deren Familie und schon in den ersten Ehetagen erniedrigte und schlug er sie auf jede erdenkliche Art und verbot ihr, ihre Familie und Verwandten zu besuchen. Er tut auch gar nichts ohne die Zustimmung seiner Mutter. Kurz gesagt, die Frau will sich scheiden lassen und er verlangt die ganze Brautgabe, die er bezahlt hat und vierzigtausend Rial ausmacht, obwohl er sie dazu brachte, ihn zu hassen. Antworten Sie uns bitte: Hat er ein Recht auf die Heiratsgabe oder nicht? Möge Allâh Sie mit Gutem belohnen!

Antwort

Der Lobpreis gebührt Allâh und möge Allâh Seinen Gesandten sowie dessen Familie und Gefährten in Ehren halten und ihnen Wohlergehen schenken!

 

Der Mann darf seiner Frau keinen Schaden zufügen oder sie bedrängen, um die von ihm gezahlte Heiratsgabe zurückzunehmen. Dazu sagt Allâh der Erhabene: „Und drangsaliert sie nicht, um (ihnen) einen Teil von dem, was ihr ihnen gegeben habt, zu nehmen (Sûra 4:19). Ibn Al-Mundhir sagte: „Sie (die Gelehrten) sind sich über das Verbot einig, ihr Geld zu nehmen, es sei denn, sie wäre widerspenstig und an der Zerrüttung der Ehe schuld.“ Der Mann soll die Frau entweder in rechter Weise behalten oder sich von ihr gütlich scheiden.

 

Der Mann darf also von seiner Frau keine Entschädigungszahlung gegen Scheidung nehmen, außer für den Fall, dass sie widerspenstig ist und er ihr keinen Schaden zugefügt hat oder wenn sie ihn ohne Widerspenstigkeit verlassen will. In diesem Fall darf er von ihr eine Entschädigungszahlung nehmen, die jedoch möglichst nicht über die gezahlte Heiratsgabe hinausgehen soll, wie der Prophet (möge Allah ihn in Ehren halten und ihm Wohlergehen schenken) dem Gefährten Thâbit ibn Qais vorgeschlagen hat, und das fällt auch unter das allgemeine Gebot Allâhs des Gepriesenen: „Dann (sollen die Frauen) in rechtlicher Weise behalten oder in ordentlicher Weise freigegeben (werden) (Sûra 2:229).

 

Und Allâh weiß es am besten!

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