Fälle, in denen dem Mann die Heirat verwehrt wird
Fatwâ-Nummer: 8096

  • Fatwâ-Datum:5-3-2019
  • Bewertung:

Frage

In welchen Fällen hat der Mann eine Wartezeit?

Antwort

Der Lobpreis gebührt Allâh und möge Allâh Seinen Gesandten sowie dessen Familie und Gefährten in Ehren halten und ihnen Wohlergehen schenken!

 

Alle Rechtsgelehrten sind der Meinung, dass der Mann keine Wartezeit hat. Er darf nach der Trennung von seiner Frau umgehend eine andere heiraten, ohne auf das Ende ihrer Wartezeit zu warten. Wenn allerdings ein ihn daran hindernder Grund besteht,

-         dass er beispielsweise ihre Tante mütterlicher- oder väterlicherseits oder jemand anders heiraten möchte, mit der er nicht gleichzeitig verheiratet sein darf, oder

-         dass er seine vierte Frau geschieden hat und eine andere heiraten möchte,

muss er allen Gelehrten zufolge warten, bis ihre Wartezeit vorbei ist, wenn es eine widerrufbare Scheidung war. Wenn es eine unwiderrufliche Scheidung war, sind die meisten Gelehrten trotzdem von der Einhaltung der Wartezeit überzeugt. Die Wartezeit ist eine Bezeichnung für die Zeit, in der sich die Frau zurückzieht, um eine Schwangerschaft auszuschließen, rituelle Handlungen auszuüben oder um ihren Mann zu trauern.

 

Diese Definition zeigt, dass das, was den Mann an der Heirat hindert, nicht als Wartezeit bezeichnet werden kann. Allerdings wird es möglicherweise aus Gewohnheit und wegen der Ähnlichkeit so genannt, wenn er sich beispielsweise von seiner vierten Ehegattin scheidet und eine andere heiraten möchte. Denn er ist bei vielen anderen Gelegenheiten möglicherweise nicht in der Lage dazu zu heiraten, wie während des Weihe-Zustands des Haddsch oder durch eine Krankheit. Allerdings wird er nicht als jemand bezeichnet, der sich in der Wartezeit befindet.

 

Und Allâh weiß es am besten!

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