Fasten eines Zuckerkranken Fatwâ-Nummer: 9854
- Fatwâ-Datum:21-5-2017
- Bewertung:
Welche islâmischen Bestimmungen gelten für Diabetiker?
Der Lobpreis gebührt Allâh und möge Allâh Seinen Gesandten sowie dessen Familie und Gefährten in Ehren halten und ihnen Wohlergehen schenken!
Menschen, die an der Zuckerkrankheit, also an Diabetes leiden (möge Allâh sie und uns davor bewahren) sind chronisch Kranke.
Diese chronische Krankheit hat Auswirkungen auf einige Formen ritueller Anbetungshandlungen, insbesondere das Fasten. Denn es handelt sich dabei um eine Anbetungshandlung, bei der vom Einbruch der Morgendämmerung bis zum Sonnenuntergang auf Essen und Trinken verzichtet wird, und ein Zuckerkranker muss über mehrere zeitliche Abstände hinweg eine große Menge an Wasser trinken, und ebenso muss er eine auf kleine Mahlzeiten verteilte gewisse Menge an Essen zu sich nehmen. Flüssigkeitsmangel und Hunger können bei einem Diabetiker schwerwiegende Komplikationen auslösen.
Diabetiker lassen sich je nach Art der Behandlung, die ihnen verordnet wurde, in drei Gruppen aufteilen:
Die erste Gruppe: Kranke, deren Krankheit sich durch geordnete Ernährung und Sporttraining unter Kontrolle bringen lässt.
Diese sind verpflichtet zu fasten und haben diesbezüglich nichts zu befürchten. Denn ihre Krankheit ist nicht schwerwiegend und beeinträchtigt das Fasten nicht.
Die zweite Gruppe: Das sind die Kranken, denen einige Medikamente und zugleich eine Diät verordnet wurden, um den Blutzuckerspiegel gering zu halten.
Hierbei sind zwei Fälle zu unterscheiden:
a) Manche nehmen die Diabetes-Medikamente einmal am Tag. Sie können problemlos fasten, da sie deren Einnahme kurz vor der Morgendämmerung durchführen können.
b) Die anderen müssen das Medikament zweimal oder dreimal täglich einnehmen. In einem derartigen Fall gilt: Wenn es ihnen möglich ist, die Medikamente vor der Morgendämmerung und nach dem Fastenbrechen einzunehmen, ohne dass sie dadurch einen Schaden erleiden, dann müssen sie fasten. Sollte die verzögerte Einnahme der Medikamente ihnen jedoch schaden, dann sind sie verpflichtet, sie einzunehmen und das Fasten zu unterlassen.
Die dritte Gruppe: Dies sind die Kranken, die zweimal oder dreimal pro Tag eine Insulinspritze bekommen. Sollten sie durch die Spritzen keinerlei Pillen bzw. Tabletten mehr benötigen und danach keinerlei heftige Schwierigkeiten erleiden und sollte es ihr Fasten nicht beeinträchtigen, dann fasten sie bis zum Ende des Tages. Ihr Fasten wird durch die Anwendung der Spritze nicht beeinträchtigt.
Wenn man jedoch nach der Spritze unbedingt Wasser trinken oder etwas essen muss, dann muss man das Fasten unterlassen.
In den Fällen, zu denen wir gesagt haben, dass der Diabetiker das Fasten unterlassen muss, ist dieser zum Nachholen der versäumten Tage verpflichtet, falls er nach dem Ramadân die Möglichkeit dazu hat, wenn sein Zustand sich gebessert hat. Sollte es ihm jedoch nicht möglich sein nachzuholen, weil seine Erkrankung zu schwer ist und er zu der Diabetikergruppe gehört, bei der man zu bestimmten Zeiten während des Tages Tabletten einnehmen muss oder er unbedingt Wasser trinken oder etwas essen muss, dann ist er – solange dies der Fall ist – verpflichtet, für jeden Tag einen Bedürftigen zu speisen. Denn Allâh der Erhabene sagt:
„...Wer von euch jedoch krank ist oder sich auf einer Reise befindet, der soll eine (gleiche) Anzahl von anderen Tagen (fasten). Und denjenigen, die es zu leisten vermögen, ist als Ersatz die Speisung eines Armen auferlegt...“ (Sûra 2:184]).
Ein Diabetiker darf auch beim rituellen Umschreiten der Ka'ba getragen werden und beim Bewerfen der Steinsäulen während des Haddsch jemanden an seiner Stelle beauftragen, wenn er dadurch große Mühen erleiden würde. Denn es ist medizinisch erwiesen, dass sich große Anstrengungen negativ auf den Diabetiker auswirken und zu Komplikationen führen können. Allâh der Allmächtige und Erhabene sagt:
„...Allâh will euch keine Bedrängnis auferlegen, ...“ (Sûra 5:6).
Zudem sagt der Erhabene: „...und [Er hat] euch in der Religion keine Bedrängnis auferlegt,...“ (Sûra 22:78).
Er darf zudem im Sitzen beten, wenn er keine Kraft hat, im Stehen zu beten.
Der Patient muss sich an das halten, was ein vertrauenswürdiger, muslimischer Arzt ihm vorschreibt.
Und Allâh weiß es am besten!