Wenn jemand zum zweimonatigen ununterbrochenen Kaffâra-Fasten verpflichtet ist und der Tag 33 auf den Arafa-Tag fällt, soll er sein (Kaffâra-)Fasten vervollständigen oder es brechen? Sollte er dann mit dem Tag fortfahren, an dem er es unterbrochen hat? Möge Allâh es Euch mit dem Besten vergelten!
Der Lobpreis gebührt Allâh und möge Allâh Seinen Gesandten sowie dessen Familie und Gefährten in Ehren halten und ihnen Wohlergehen schenken!
Verboten ist das Fasten am Îd-Tag und den drei Taschrîq-Tagen (nach dem Îd Al-Adhâ). Wenn du an diesen Tagen das Fasten aussetzt, dann gilt dies nach der vorzuziehenden Meinung der Gelehrten nicht als Unterbrechung des Kaffâra-Fastens. Die Gelehrten haben verschiedene Ansichten, was das Unterbrechen des Kaffâra-Fastens durch den Ramadân, durch Îd-Tage oder Taschrîq-Tage betrifft.
Die Hanafiten vertreten die Meinung, dass so etwas das Kaffâra-Fasten unterbricht, weil derjenige, der zu diesem Fasten verpflichtet ist, durchaus zwei Monate finden könnte, in denen eine solche Unterbrechung nicht auftritt.
Ähnlich ist es nach den Schâfiiten. Sie machen jedoch eine Ausnahme bei einem Gefangenen, der das Fasten durchführt und sich auf seine eigene Vermutung stützen muss, weil er kein Wissen darüber besitzt, auf welche Tage sein Fasten gerade fällt. Über den Fall eines solchen Gefangenen gibt es zwei Meinungen:
Die Mâlikiten meinen, dass es das Kaffâra-Fasten bricht, wenn man so etwas absichtlich macht. Falls man jedoch nicht weiß, dass ein Îd-Tag oder der Ramadân auf das (geplante) Fasten treffen wird, so gilt es nicht als Unterbrechung.
Die Hanbaliten wiederum sind der Auffassung, dass so etwas die ununterbrochene Abfolge des Fastens auf keinen Fall stört, weil das Ramadân-Fasten verpflichtend und das Fasten am Îd oder den Taschrîq-Tagen verboten ist. Das wäre wie in der Nacht, wo man ja auch nicht fastet. Sie argumentieren damit, dass diesbezüglich kein Verbot zu einem Kaffâra-Fasten überliefert wurde, das durch einen Îd-Tag oder Ramadân unterbrochen wird. Somit verbleibt man bei der grundlegenden Regel, dass so etwas erlaubt sein müsse und ebenso bei der grundlegenden Tatsache, dass das Fasten am Îd- oder den Taschrîq-Tagen verboten ist. Diese Auffassung ist näher (an der Wahrheit).
In jedem Fall stimmen die Gelehrten darin überein, dass das Fasten an den Îd-Tagen weder als Kaffâra-Fasten noch in anderer Form zulässig ist. Der Meinungsunterschied liegt nur darin, ob so etwas die ununterbrochene Abfolge (wie sie beim Kaffâra-Fasten vorgeschrieben ist; AdÜ) unterbricht oder nicht. Wer diesbezüglich ein Unterbrechen annimmt, nach dem muss der Kaffâra-Fastende sein (zweimonatiges) Fasten noch mal von Neuem beginnen. Wer aber davon ausgeht, dass in einem solchen Fall die ununterbrochene Folge nicht verletzt werde, nach dem baut man auf den Tagen auf, die man vor dem Îd gefastet hat und vervollständigt anschließend den Rest des Fastens.
Und Allâh weiß es am besten!
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