Bedeutet der Hadîth: "Kein Testament für einen Erben", dass man einem Erben gar nichts testamentarisch vermachen darf, oder dass dies nicht über ein Drittel des Erbes hinausgehen soll?
Der Lobpreis gebührt Allâh, und möge Allâh den Gesandten Allâhs sowie dessen Familie und Gefährten in Ehren halten und ihnen Wohlergehen schenken!
Dieser Hadîth, auf den der Fragesteller hingewiesen hat, wurde von Imâm Ahmad in seiner Hadîth-Sammlung Al-Musnad und von den Verfassern der Sunna-Werke überliefert. Es handelt sich dabei um einen unter den Gelehrten sehr bekannten Hadîth, der zu einer allgemein bekannten rechtlichen Grundlage geworden ist. Nach At-Tirmidhî lautet der Wortlaut des Hadîth: Amr ibn Châridscha sagte: „Der Prophet (möge Allah ihn in Ehren halten und ihm Wohlergehen schenken) hielt eine Predigt auf seinem Kamel, dabei hörte ich ihn sagen: »Allâh hat jedem sein Recht gegeben, kein Testament für einen Erben.«“ At-Tirmidhî sagte: ein guter, authentischer Hadîth.
Der Hadîth bedeutet nach der Erklärung im Werk Aun Al-Ma‘bûd und in anderen Werken, dass Allâh der Erhabene die Anteile der Erbberechtigten im Qurânvers über die Erbverteilung festgelegt hat. Vor der Offenbarung dieses Verses war das Testament für die Verwandten gemäß einem Vers über das Testament eine Pflicht, dieser Vers wurde aber nach vielen Gelehrten durch den Vers über die Erbverteilung aufgehoben.
Beim aufgehobenen Testamentvers sagt Allâh der Erhabene: „Vorgeschrieben ist euch, wenn sich einem von euch der Tod naht, sofern er Gut hinterlässt, ein Vermächtnis zugunsten der Eltern und nächsten Verwandten in rechtlicher Weise zu treffen“ (Sûra 2:180).
Das Testament für einen Erben ist nach Meinung vieler Gelehrter wegen der Rechte der anderen Erbberechtigten ungültig, daher wird es mit ihrer Zustimmung gültig, ähnlich wie wenn die Erbberechtigten ein Testament über mehr als ein Drittel der Erbschaft zugunsten eines Nicht-Erbberechtigten billigen.
Einige Gelehrte meinen aber, dass das Testament für den Erbberechtigten nicht gültig ist, auch wenn die anderen Erbberechtigten es billigen, da das Verbot von Allâh ist. Richtig ist die Meinung der Gelehrtenmehrheit, nämlich dass das Testament für den Erben und das Testament über mehr als ein Drittel der Erbschaft nur mit Zustimmung der Erbberechtigten gültig wird und sonst nicht, und das auch nur unter der Bedingung, dass die anderen Erbberechtigten erwachsen und zurechnungsfähig sind, wenn sie dem Testament zustimmen. Dazu sagte der hanbalitische Gelehrte Al-Mirdâwî in seinem Werk Al-Insâf: „Wer einen Erben hat, darf weder mehr als ein Drittel seiner Erbschaft auf nicht Erbberechtigte testamentarisch verteilen, noch einem seiner Erben etwas testamentarisch vermachen, es sei denn, die Erbberechtigten erlauben dies.“
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