Rechtsnorm für das Fasten eines Tages zur Vervollständigung von Ramadân, falls die Leute über dessen Fasten[beginn] uneinig waren Fatwâ-Nummer: 127672
- Fatwâ-Datum:5-7-2012
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Wie lautet die Rechtsnorm für das Fasten eines Tages zur Vervollständigung des Ramadân, wenn sich die Leute über den Fastenbeginn uneinig waren? Und wenn es korrekt ist, wann soll man diesen Tag fasten?
Der Lobpreis gebührt Allâh und möge Allâh Seinen Gesandten sowie dessen Familie und Gefährten in Ehren halten und ihnen Wohlergehen schenken!
Und nun zur Frage:
Wer einen Tag im Ramadân versäumt und nicht fastet, muss ihn nachholen. Das Nachholen muss nicht unbedingt an einem bestimmten Tag erfolgen, es ist nur erforderlich, diesen Tag vor Beginn des kommenden Ramadân nachzuholen.
Wenn der Fragesteller mit diesen Worten: „Wenn die Leute sich über den Fastenbeginn uneinig sind“ die Uneinigkeit der Leute über den Beginn und das Ende des Monats meint, dann ist es wie folgt: Wenn sich das Land bei der Bestimmung des Monatsbeginns nicht auf die astronomischen Berechnungen, sondern auf die schariatische Sichtung verlässt und die Neumondsichel gesichtet und nur neunundzwanzig Tage gefastet hat, dann hat man seine Pflicht getan, das Fasten ist rechtsgültig und der Zweifel ist nicht zu beachten.
Wenn man sich aber auf die astronomischen Berechnungen verlässt und das Fasten im Vergleich zur schariatischen Sichtung der Neumondsichel - entweder durch deren Sichtung oder das Festsetzen von Scha’bân auf dreißig Tage - unvollständig ist, dann muss man die fehlenden Tage, ob ein oder zwei Tage, nachholen.
Und Allâh weiß es am besten!