Darf man denselben Tag mit zwei Absichten fasten, eine für das Nachholen und eine für den Tag von ´Arafa?
Fatwâ-Nummer: 139114

  • Fatwâ-Datum:10-8-2010
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Frage

Ich fastete einen Tag und da ich mich krank fühlte, brach ich mein Fasten ab, woraufhin ich dazu verpflichtet war, das Fasten dieses Tages nachzuholen. Den vorigen Tag von ´Arafa fastete ich nun mit zwei Absichten, die des Tages von ´Arafa und die des Nachholens. Ist das überhaupt erlaubt, und wenn ja, bekomme ich dann den Lohn beider Tage?

Antwort

Alles Lob gebührt Allâh dem Herrn aller Welten und möge Allâhs Segen und Heil auf dem Gesandten Allâhs, sowie auch seiner Familie und seinen Gefährten sein.

 

Und nun zur Frage:

 

Sollte es sich bei dem Tag, an dem du dein Fasten gebrochen hast um ein freiwilliges Fasten gehandelt haben, dann bist du zu nichts verpflichtet, nicht einmal zum Nachholens jenes Tages, wie die Mehrheit der Rechtsgelehrten sagt.

 

Einige Rechtsgelehrte meinen hingegen, dass du zum Nachholen verpflichtet bist. Unserer Meinung nach ist die erste Ansicht jedoch stärker, da der Imâm Muslim in seinem Werk überliefert, dass der Prophet eines Tages aufwachte und zu fasten beabsichtigte. Später aber brach er sein Fasten, ohne es nachzuholen.

 

Es gibt noch zahlreiche andere Hinweise aus der Scharî'a, auf die sich die meisten Rechtsgelehrten bei ihrer Ansicht stützen.

 

Warst du jedoch dazu verpflichtet, diesen Tag zu fasten, da es beispielsweise ein Ramadântag, das Nachholen eines Ramadân-Tages, ein Gelübde oder eine Sühne War, oder da du der Meinung bist, dass wer sein freiwilliges Fasten bricht, dazu verpflichtet ist dieses nachzuholen, oder da du die Ansicht dessen befolgst, der diese Meinung vertritt, dann bist du zum Nachholen verpflichtet. 

 

Des Weiteren ist es offensichtlich so, dass du einen Tag mit zwei Absichten fasten darfst, da du das Verlangte erfüllst, wenn du den Tag von ´Arafa fastest. Dies gleicht der Situation einer Person, die am Freitag die rituelle Ganzwaschung vollzieht, da sie rituell unrein war. Sie erhält nach der Meinung der vier Rechtsgelehrten somit auch den Lohn der rituellen Freitagswaschung.

 

Ibn Uthaimîn sagte: "Wer den Tag von ´Arafa oder den Tag von Âschûrâ fastet, obwohl er noch nachzuholende Tage hat, dessen Fasten ist dennoch gültig. Aber wenn er diese Tage auch in der Absicht fastet, das Fasten eines Ramadân-Tages nachzuholen, dann bekommt er somit die doppelte Belohnung: einmal für diesen Tag von ´Arafa oder Âschûrâ und einmal für das Nachholen der nachzuholenden Tage. Dies ist der Fall, wenn es sich um ein absolut freiwilliges Fasten handelt, das nicht mit dem Ramadân in Verbindung steht."

 

Wenn du sicherheits- und vorsichtshalber noch einen anderen Tag als Ersatz dafür fastest, ist das umso besser.      

 

Allâh weiß es am besten.

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